4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Zudem wird dem beanwalteten Beschwerdegegner zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen, welche indes − um die weitere und im Interesse des Kindeswohls unabdingbare Zusammenarbeit zwischen den Eltern nicht zusätzlich zu erschweren − sehr zurückhaltend festgelegt wird. Das Honorar ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT;