Unzutreffend ist ferner die Behauptung, es solle der Kindsmutter offenbar nie ermöglicht werden, sich von H.______ SZ (privat) oder J.______ SZ (geschäftlich) wegzubewegen (Beschwerdeschrift, S. 14 unten). Soweit die Kindsmutter geltend macht, es müsse "daher bei der Obhutszuteilung an die Mutter gemäss Unterhaltsvertrag vom 7./29.6.2016 bleiben" (Beschwerdeschrift, S. 15 unten, S. 16 und S. 17, 2. Abs.), ist klarzustellen, dass diese Vereinbarung im Juni 2012 abgeschlossen wurde und für die aktuellen Verhältnisse mehr als vier Jahre später nicht bindend sein kann.