Was schliesslich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 12) hinsichtlich des Untersuchs durch die Kinderärztin anbelangt, verhält es sich so, dass sich die Befürchtung der Kindsmutter nicht bewahrheitet hat. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde trifft es nicht zu, dass hinsichtlich des Telefongesprächs mit der Kinderärztin keine Aktennotiz vorliege (vgl. Vi-act. Aktennotiz KESB vom 07.07.2016).