3.1 Zusammenfassend ist von einem Grenzfall auszugehen, in welchem der KESB als Erstinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. In einer solchen Konstellation kann es nicht darum gehen, dass das Gericht sein eigenes Ermessen anstelle jenes der KESB setzt, zumal letztere in fachlicher Hinsicht interdisziplinär zusammengesetzt ist, näher bei der Sache ist und insgesamt mehr Kontakte mit den Eltern hatte. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten vertretbar und nicht zu beanstanden.