15 inwiefern der offenbar in der Region G.________ SG lebende K.________ nach einem Umzug (Variante A) eine grössere Bedeutung für E.________ erhalten würde. Während in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners (S. 21, Ziff. 76) geltend gemacht wurde, dass K.________ mit der Beschwerdeführerin in einer Liebesbeziehung stehe, bestritt die Beschwerdeführerin vor Gericht, dass sie einen Lebenspartner habe. Sie führte dazu aus, dass es sich bei K.________ "um eine therapeutische Person" handle, "mit der wir uns sehr gut verstehen, also besteht auch eine gewisse Freundschaft;