Unklar ist aber auch, ob die beruflichen Pläne für den Aufbau einer eigenen Praxis in der Region G.________ SG sich wunschgemäss verwirklichen lassen. Zweifelhaft ist namentlich die Annahme der Beschwerdeführerin, dass sie grundsätzlich nur dann therapeutisch erwerbstätig sein werde, wenn E.________ Unterricht habe, zumal insbesondere in der Anfangsphase, wenn die Beschwerdeführerin in der Region G.________ SG als Therapeutin noch wenig bekannt ist und dementsprechend noch nicht auf einen grossen "Kundenstamm bzw. Patientenkreis" zählen kann, allfällige Interessenten (soweit sie ebenfalls berufstätig sind) wohl eher Termine zu den Randzeiten vorziehen werden.