2.4.1 Des Weiteren sprechen die konkreten Umstände grundsätzlich für die Annahme, dass die vorinstanzliche Lösung mit der Variante B stabilere, berechenbarere Verhältnisse verspricht als bei der Variante A, was bei der prognostischen Einschätzung des Kindeswohls entsprechend anzurechnen ist. Beim von der Beschwerdeführerin geplanten Wegzug in die Region von G.________ SG ist derzeit noch unklar, wo genau die Kindsmutter ihre neue Wohnung einrichten wird (in diesem Zusammenhang drängt sich auch der Hinweis auf, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gemäss eigenen Angaben "sehr oft umgezogen" ist, vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin an die KESB vom 29.3.2015, S. 5 unten;