_ SG ziehen würde, sondern bei geänderter Obhutsregelung beim Vater verbliebe (Variante B) − jedes zweite, dritte und vierte Wochenende von Freitagabend (18.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr) bei der Mutter verbringen könnte, womit eindeutig ein engerer Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil gewährleistet wird (als nach Erwägung 2.3.1 von der Beschwerdeführerin zugestanden würde). Mit anderen Worten bietet die dargelegte Regelung mit drei