2.3.2 Demgegenüber hat der Kindsvater − im Vergleich zur Kindsmutter − ein deutlich weitergehendes Besuchsrecht offeriert, welches im angefochtenen Beschluss übernommen wurde. Konkret ist der Kindsvater damit einverstanden, dass die Kindsmutter − falls E.________ nicht mit der Mutter nach G.________ SG ziehen würde, sondern bei geänderter Obhutsregelung beim Vater verbliebe (Variante B) − jedes zweite, dritte und vierte Wochenende von Freitagabend (18.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr) bei der Mutter verbringen könnte, womit eindeutig ein engerer Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil gewährleistet wird (als nach Erwägung 2.3.1 von der Beschwerdeführerin zugestanden würde).