2.3.1 Nach dem von der Kindsmutter geplanten Umzug verhielte es sich − falls E.________ mit der Beschwerdeführerin in die Region von G.________ SG ziehen würde (Variante A) − wohl so, dass die Kindsmutter zur alleinigen Hauptbezugsperson für E.________ würde, da sich die gemeinsamen Zeiten des Kindsvaters mit E.________ grundsätzlich auf die von der Kindsmutter vorgeschlagenen Besuchszeiten (vgl. Antrag Ziffer 1 lit. e der Beschwerde: 2 Wochenende pro Monat, gewisse Mittwochnachmittage, Feiertage und 6 Wochen Ferien) reduzieren würden.