2.1.1 Die Fragestellung, ob das Kindeswohl im konkreten Fall besser gewahrt würde, wenn E.________ mit der wegzugswilligen Kindsmutter mitginge (= sinngemässer Standpunkt der Beschwerdeführerin, nachfolgend mit Variante A umschrieben), oder − nach Umteilung der Obhut − beim Kindsvater verbliebe (= sinngemässer Standpunkt des Beschwerdegegners, nachfolgend mit Variante B umschrieben), lässt sich nicht leicht beantworten. Je nachdem, wie die einzelnen Aspekte und Argumente gewichtet werden, überwiegt der eine oder der andere Standpunkt.