Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. zit. Urteil 5A_991/2015 vom 29.9.2016 Erw. 4.2 in fine).