1.4 Das Bundesgericht hat die Kriterien, welche beim Entscheid über die Fragestellung, ob bei getrennt lebenden Eltern bezüglich Kinderbetreuung das Modell der sogenannten alternierenden Obhut in Frage kommt (oder nicht), im Präjudiz 5A_991/2015 vom 29. September 2016 wie folgt umschrieben. Zunächst ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen.