Auch das Bundesgericht geht von einer Einheit der Bewilligung des Wegzuges und der Prüfung der Anpassung des Eltern-Kind-Verhältnisses aus (vgl. zit. Präjudiz 5A_581/2015 Erw. 2.6 mit Verweis auf 5A_450/2015 Erw. 2.8). Ein tragfähiger Entscheid über die Frage, ob ausgehend vom Wegzug des einen Elternteils ein Mitgehen oder ein Verbleib des Kindes beim anderen Elternteil zu seinem besseren Wohl sei, könne nur getroffen werden, wenn eine Vorstellung darüber bestehe, in welche Umgebung der Umzug erfolgen soll und wie das zukünftige Betreuungs- bzw. Besuchskonzept einerseits bei einem Mitgehen des Kindes und andererseits bei einem Verbleib beim anderen Elternteil aussehen würde.