Diese Regelung geht − wie das Bundesgericht im Präjudiz 5A_581/2015 (in Erwägung 2.6) weiter ausführt − auf einen Vorschlag der ständerätlichen Kommission zu Art. 301a ZGB zurück, mit welchem nicht nur eine Modifikation von Abs. 2, sondern auch die zusätzliche Aufnahme der Abs. 3 - 5 angeregt wurde (vgl. AB 2013 S. 13). Bundesrätin Sommaruga führte im Ständerat zu Abs. 5 aus, es werde ausdrücklich festgehalten, dass die Eltern in allen Fällen (gemeint: welche zustimmungsbedürftig im Sinn von Abs. 2 sind) die