Die Antwort auf die genannte Frage hat sich nicht an der Interventionsschwelle der Kindesgefährdung, sondern an der Maxime des Kindeswohls auszurichten (Urteil 5A_450/2015 vom 11.3.2016 Erw. 2.6 und 2.7) und sie kann weder losgelöst vom bisher gelebten (Urteil 5A_450/2015 vom 11.3.2016 Erw. 2.7 und 2.9) noch losgelöst vom zukünftig zur Debatte stehenden Betreuungsmodell gefunden werden (Urteil 5A_450/2015 vom 11.3.2016 Erw. 2.6 und 2.8). Das bisherige Betreuungsmodell bildet, unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse, den Ausgangspunkt der Überlegungen.