301a Abs. 2 ZGB vom Gesetzgeber bewusst getroffene Wertung, die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren, den Ausgangspunkt für die Auslegung der Norm bildet. Es ist mithin nicht nach den Motiven für den elterlichen Wegzug zu forschen, sondern von dieser Prämisse auszugehen. Dementsprechend lautet die vom Gericht oder der Kindesschutzbehörde zu beantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende 9 Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem