1.2.6 Hinsichtlich der Thematik, nach welchen Grundsätzen die Frage der Wegzugsbewilligung durch das Gericht oder die zuständige Behörde zu entscheiden sei, hat das Bundesgericht im erwähnten Präjudiz 5A_581/2015 zunächst auf die (zur Publikation bestimmten) Urteile 5A_450/2015 vom 11.3.2016 (Erw. 2.3-2.8) und 5A_945/2015 vom 7.7.2016 (Erw. 4.2-4.4) hingewiesen sowie dazu ausgeführt, dass beide Entscheide zu einem Wegzug des Kindes ins Ausland ergingen, dennoch aber die zentralen Erwägungen gleichermassen auch für die binnenstaatliche Verlegung des Aufenthaltsortes von Kindern unter gemeinsamem Sorgerecht relevant seien.