301a Abs. 2 lit. b ZGB mithin dahingehend teleologisch reduziert werden, dass die Konjunktion "oder" in die Bestimmung zu lesen sei und somit alternativ die eine oder andere Tatbestandsvariante (erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder erhebliche Auswirkungen auf den persönlichen Verkehr) den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes zustimmungsbedürftig mache (vgl. zit. Urteil 5A_581/2015 Erw. 2.42. mit Verweis auf Gloor/Schweighauser, a.a.O. S. 22).