ZGB genannten Tatbestandsvarianten "erhebliche Auswirkungen" vorliegen. Die Konjunktion "und" würde deshalb zum sinnwidrigen Ergebnis führen, dass beim Besuchsrechtsmodell auch der Wegzug an einen entlegenen Ort innerhalb der Landesgrenzen nicht zustimmungsbedürftig wäre. Die gesetzgeberische Absicht, durch eine Erweiterung des Gesetzeswortlautes genau dies zu verhindern, hätte sprachlich die Konjunktion "oder" erfordert. Damit die Intention des Gesetzgebers nicht in ihr Gegenteil verkehrt werde, müsse Art. 301a Abs. 2 lit.