Daraus folgerte das Bundesgericht, die Mehrheit des Parlamentes habe die Bestimmung dahingehend erweitern wollen, dass zusätzlich auch bei erheblichen Auswirkungen des Wegzuges auf das Besuchsrecht die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich sein sollte. Der Gesetzgeber habe damit offensichtlich das klassische Besuchsrechtsmodell vor Augen gehabt, bei welchem grundsätzlich der eine Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt und die Obhut inne hat, während der andere Elternteil im Rahmen des Besuchsrechts Kontakt mit dem Kind pflegen kann (Art. 273 Abs. 1 ZGB).