1.2.5 Hinsichtlich der zweiten Fragestellung (siehe oben, Erwägung 1.2.3) erwog das Bundesgericht im erwähnten Präjudiz, dass der nationalrätliche Mehrheitsantrag, wonach Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB um den "persönlichen Verkehr" zu erweitern sei, in der parlamentarischen Debatte als "strengere Formulierung" angesehen (Markwalder, AB 2012 N 1652) und damit begründet wurde, dass das Besuchsrecht des anderen Elternteils durch den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nicht de facto vereitelt werden dürfe (Schwander, AB 2012 N 1653).