Noch mehr treffe dies auf die Vermögensverwaltung für das Kind zu, welche in der Regel keine örtliche Nähe erfordere. Auch die Komponente der Entscheidungsbefugnis im Sinn eines 7 Mitentscheidungsrechts bei zentralen Fragen der Lebensplanung des Kindes lasse sich angesichts der heutigen Kommunikationsmittel problemlos über grössere Distanzen hinweg ausüben (vgl. Gloor/Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge - eine Würdigung aus praktischer Sicht, in: FamPra.ch 2014, S. 21), soweit zwischen den Eltern die Kommunikation einigermassen funktioniert. In diesem Sinn hat das Bundesgericht in einem