Zwar sei dieses ganze Bündel an Rechten bei gemeinsamer elterlicher Sorge an sich gemeinsam auszuüben. Gerade für die Komponente des Aufenthaltsbestimmungsrechts gelte dieser Grundsatz aber insofern nur begrenzt, als der binnenstaatliche Umzug nach der Regelung in Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB nicht in jedem Fall zustimmungsbedürftig ist, obwohl die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei einem Umzug in das Nachbardorf nicht anders beschlagen sei als einem Umzug an einen entfernten Ort.