Erziehung, Art. 302 Abs. 1 ZGB, Religionszugehörigkeit, Art. 303 ZGB, Namensgebung, Art. 301 Abs. 4 ZGB, allgemeine und berufliche Ausbildung, Art. 302 Abs. 2 ZGB, und weitere Punkte wie medizinische Eingriffe, Ausübung von Hochleistungssport etc., vgl. BGE 136 III 353 Erw. 3.2 S. 357), die Vertretung des Kindes (Art. 304 ZGB), die Vermögensverwaltung für das Kind (Art. 318 Abs. 1 ZGB) und aufgrund der Sorgerechtsnovelle das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a Abs. 1 ZGB) gehören. Zwar sei dieses ganze Bündel an Rechten bei gemeinsamer elterlicher Sorge an sich gemeinsam auszuüben.