Bundesgerichtsurteile 5C.250/2005 vom 3.1.2006 Erw. 3.1.1; 5C.298/2006 vom 21.2.2007 Erw. 2.2) und knüpfe gesetzlich gerade daran, dass die elterliche Sorge dem anderen Elternteil nicht oder jedenfalls nicht zusammen mit der Obhut zustehe (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Entgegen dem, was die Botschaft insinuiere − es lägen dann keine erheblichen Auswirkungen auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge vor, wenn die Eltern nicht in der gleichen Gemeinde lebten und sich der Reiseweg durch den Umzug nur geringfügig verlängere oder sogar verkürze (BBl 2011 9107) − wäre deshalb beim Besuchsrechtsmodell der Umzug selbst an einen entlegenen Ort innerhalb der Schweiz nicht zustimmungsbedürftig gewesen.