1.2.4 Wie das Bundesgericht in Erwägung 2.4.1 des zit. Urteils 5A_581/2015 weiter ausführt, bezog sich die Botschaft des Bundesrates noch auf den im Entwurf vorgeschlagenen Wortlaut, gemäss welchem die "erheblichen Auswirkungen" auf die "Ausübung der elterlichen Sorge durch den anderen Elternteil" beschränkt und folglich solche im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts belanglos gewesen wären. Das Besuchsrecht sei nämlich keine Komponente der elterlichen Sorge. Es stehe den Eltern vielmehr um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 122 III 404 Erw. 3a S. 406; 123 III 455 Erw. 3b S. 451; Bundesgerichtsurteile 5C.250/2005 vom 3.1.2006 Erw.