Zum einen fragte sich das Bundesgericht, auf welche Komponenten der elterlichen Sorge sich die "erheblichen Auswirkungen" in der ersten Tatbestandsvariante beziehen (siehe dazu nachfolgend Erwägung 1.2.4). Zum andern stellte sich das Bundesgericht die Frage, ob es dem wirklichen Willen des Gesetzgebers entspreche, wenn die "erheblichen Auswirkungen" aufgrund der Verwendung der Konjunktion "und" (statt "oder") kumulativ im Zusammenhang mit zwei Tatbestandsvarianten gegeben sein müssen (siehe dazu nachfolgend Erwägung 1.2.5).