1.2.3 Das Bundesgericht stellte im erwähnten Präjudiz 5A_581/2015 folgende Fragen hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Auswirkungen": Zum einen fragte sich das Bundesgericht, auf welche Komponenten der elterlichen Sorge sich die "erheblichen Auswirkungen" in der ersten Tatbestandsvariante beziehen (siehe dazu nachfolgend Erwägung 1.2.4).