301a Abs. 2 lit. b ZGB dahingehend, dass sich die erheblichen Auswirkungen "auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil" zu beziehen haben. Der Ständerat änderte die Norm noch in anderer Hinsicht (vgl. Urteil 5A_450/2015 vom 11.3.2016 Erw. 2.4) und der 5 Nationalrat stimmte der ständerätlichen Fassung schliesslich zu (AB 2013 N 704).