1.2.2 In Erwägung 2.4 des Präjudizes 5A_581/2015 prüfte das Bundesgericht den Wortlaut von Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB und die Fragestellung, ob die verabschiedete Fassung dem wirklichen Sinn entspreche, welchen der Gesetzgeber der Norm zugedacht habe. Gemäss den bundesgerichtlichen Ausführungen enthielt der bundesrätliche Entwurf vom 17. November 2011 die Formulierung "erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge durch den anderen Elternteil". Der Nationalrat als behandelnder Erstrat erweiterte Art. 301a Abs. 2 lit.