Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 4 1.1 Mit dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2013, welches am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, wurde die elterliche Sorge und in diesem Zusammenhang auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich der Kinder einer Revision unterzogen und neu geregelt. Das neue Recht statuiert als allgemeinen Grundsatz die gemeinsame elterliche Sorge, welche das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).