C.________ beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2016, die Beschwerde sei abzuweisen und der KESB-Beschluss sei zu bestätigen. Zudem sei der Beschwerde vom 2. August 2016 die aufschiebende Wirkung zu entziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. F. Am 26. Oktober 2016 fand die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung statt. Zu den Ergebnissen der gerichtlichen Befragung konnten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner im Rahmen der mündlichen Replik/Duplik Stellung nehmen, wobei die Parteien an ihren Rechtsbegehren festhielten.