d. Die Aufteilung der Betreuungsanteile sei nach wie vor (und gemäss Ziff. 1.2.2 Abs. 1 des Unterhaltsvertrages vom 7./29.6.2012) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensverhältnisse sowie unter Rücksichtnahme der Bedürfnisse und Meinung von E.________ unter den Eltern zu regeln.