2 3. Die Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 des Unterhaltsvertrags vom 07. Juni 2012 werden aufgehoben. 4. E.________ wird unter, die bereits gelebte, alternierende Obhut der beiden Eltern gestellt. 5. Die Aufteilung der Betreuung wird an die tatsächlichen Lebensverhältnisse, das 50/50-Betreuungsmodell, angepasst. 6. Bei einer Wohnsitznahme von A.________ in G.________ SG wird E.________ unter die Obhut des Vaters C.________ gestellt.