Nachdem die Kindsmutter angekündigt hatte, voraussichtlich im Jahre 2016 nach G.________ SG umzuziehen, stellte der Kindsvater in einer Eingabe an die KESB Innerschwyz vom 13. Juli 2015 Anträge, welche v.a. auf eine Beibehaltung einer alternierenden Betreuung des Kindes (für beide Eltern zu je rund 50%) ausgerichtet waren. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nach Art. 301a Abs. 2 ZGB fehle.