B. Nach der Aktenlage ist A.________ im August 2012 in eine eigene Wohnung an der F.____-strasse in H.______ SZ gezogen. Hinsichtlich der Betreuung des Kindes konnten sich die Eltern nach der Darstellung in der vorliegenden Beschwerde (S. 4) mehrheitlich einvernehmlich einigen, wobei seit Februar 2014 für die Betreuung von E.________ durch den Vater weitgehend folgende Regelung Anwendung fand (siehe auch Vernehmlassung vom 29.9.2016, S. 5 unten): Donnerstagabend (18.00 Uhr) bis Samstag (9.00 bzw. 9.30 Uhr) bzw. jedes zweite Wochenende bis Montagabend (i.d.R. 18.00 Uhr).