A. E.________ (Jg 2011) ist der gemeinsame Sohn von A.________ (Jg 1982) und C.________ (Jg 1965). Am 7. Juni 2012 unterzeichneten die damals im gleichen Haushalt lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern einen Vertrag, welcher den Unterhalt und die gemeinsame elterliche Sorge beinhaltete. Für den Fall, dass die Hausgemeinschaft aufgelöst werde, wurde die Obhut über das Kind der Mutter zugewiesen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Aufteilung der Betreuung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensverhältnisse der beiden Eltern im Zeitpunkt der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes vereinbart werde.