{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-156_2016-11-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c84dbd9775a3905a2771b9f57ab837f7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-156_2016-11-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_156_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f277c29f9f05eb9fcb5a8f3de3415b89f171d20f892f1152628b8b6936f8d0bd89d38762046bf0f7c9665e5da4fdc84b06d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f277c29f9f05eb9fcb5a8f3de3415b89f171d20f892f1152628b8b6936f8d0bd89d38762046bf0f7c9665e5da4fdc84b06d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_156", "Checksum": "6086c6e5dea6c70bb19810b8cf932306"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 23.11.2016 III 2016 156\nRegeste:\nZGB (Art. 301a Abs. 2 ZGB, Aufenthaltsort des Kindes) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht\n\nWas schliesslich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 12) hinsichtlich\ndes Untersuchs durch die Kinderärztin anbelangt, verhält es sich so, dass sich\ndie Befürchtung der Kindsmutter nicht bewahrheitet hat. Entgegen der\nArgumentation in der Beschwerde trifft es nicht zu, dass hinsichtlich des\nTelefongesprächs mit der Kinderärztin keine Aktennotiz vorliege (vgl. Vi-act.\nAktennotiz KESB vom 07.07.2016).\n\nUnzutreffend ist ferner die Behauptung, es solle der Kindsmutter offenbar nie\nermöglicht werden, sich von H.______ SZ (privat) oder J.______ SZ\n(geschäftlich) wegzubewegen (Beschwerdeschrift, S. 14 unten). Soweit die\nKindsmutter geltend macht, es müsse \"daher bei der Obhutszuteilung an die\nMutter gemäss Unterhaltsvertrag vom 7./29.6.2016 bleiben\" (Beschwerdeschrift,\nS. 15 unten, S. 16 und S. 17, 2. Abs.), ist klarzustellen, dass diese Vereinbarung\nim Juni 2012 abgeschlossen wurde und für die aktuellen Verhältnisse mehr als\nvier Jahre später nicht bindend sein kann.\n\n4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten\nder Beschwerdeführerin auferlegt. Zudem wird dem beanwalteten\nBeschwerdegegner zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin eine\nParteientschädigung zugesprochen, welche indes − um die weitere und im\nInteresse des Kindeswohls unabdingbare Zusammenarbeit zwischen den Eltern\nnicht zusätzlich zu erschweren − sehr zurückhaltend festgelegt wird. Das\nHonorar ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte\n(GebT; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und\nunter Beachtung der in § 2 GebT enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitauf-\n17\nwand) sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr.\n1'800.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzulegen.\n\n18\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen)\nwerden auf Fr. 900.-- festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat einen\nKostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung\nausgeglichen ist.\n\n3. Dem Beschwerdegegner wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine\nParteientschädigung von Fr. 1'800.-- zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung\nBeschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\nerhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\nSoweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben\nRechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die\nVerletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff.\nBGG).\n\n5. Zustellung an:\n- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)\n- die Vertreterin des Beschwerdegegners (2/R)\n- die Vorinstanz (EB)\n- und das Departement des Innern (z.K.).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\nDer Vizepräsident:\n\nDie a.o. Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\n19\nVersand: 15. Dezember 2016\n\n20\n"}