{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-156_2016-11-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c84dbd9775a3905a2771b9f57ab837f7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-156_2016-11-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_156_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f277c29f9f05eb9fcb5a8f3de3415b89f171d20f892f1152628b8b6936f8d0bd89d38762046bf0f7c9665e5da4fdc84b06d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f277c29f9f05eb9fcb5a8f3de3415b89f171d20f892f1152628b8b6936f8d0bd89d38762046bf0f7c9665e5da4fdc84b06d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_156", "Checksum": "6086c6e5dea6c70bb19810b8cf932306"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 23.11.2016 III 2016 156\nRegeste:\nZGB (Art. 301a Abs. 2 ZGB, Aufenthaltsort des Kindes) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht\n\n2.4.1 Des Weiteren sprechen die konkreten Umstände grundsätzlich für die\nAnnahme, dass die vorinstanzliche Lösung mit der Variante B stabilere,\nberechenbarere Verhältnisse verspricht als bei der Variante A, was bei der\nprognostischen Einschätzung des Kindeswohls entsprechend anzurechnen ist.\nBeim von der Beschwerdeführerin geplanten Wegzug in die Region von\nG.________ SG ist derzeit noch unklar, wo genau die Kindsmutter ihre neue\nWohnung einrichten wird (in diesem Zusammenhang drängt sich auch der\nHinweis auf, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gemäss eigenen\nAngaben \"sehr oft umgezogen\" ist, vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin an die\nKESB vom 29.3.2015, S. 5 unten; siehe auch Beschwerdeschrift, S. 10). Unklar\nist aber auch, ob die beruflichen Pläne für den Aufbau einer eigenen Praxis in der\nRegion G.________ SG sich wunschgemäss verwirklichen lassen. Zweifelhaft ist\nnamentlich die Annahme der Beschwerdeführerin, dass sie grundsätzlich nur\ndann therapeutisch erwerbstätig sein werde, wenn E.________ Unterricht habe,\nzumal insbesondere in der Anfangsphase, wenn die Beschwerdeführerin in der\nRegion G.________ SG als Therapeutin noch wenig bekannt ist und\ndementsprechend noch nicht auf einen grossen \"Kundenstamm bzw.\nPatientenkreis\" zählen kann, allfällige Interessenten (soweit sie ebenfalls\nberufstätig sind) wohl eher Termine zu den Randzeiten vorziehen werden.\nAnzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin vor Gericht erklärt hat, ihre\nPraxistätigkeit in J.______ SZ nach dem Umzug nicht sofort aufzugeben,\nsondern in einem gewissen Rahmen weiter zu betreiben (im Kontext mit der\nKindesübergabe an den Beschwerdegegner). Unklar ist aber auch, ob und\n\n15\ninwiefern der offenbar in der Region G.________ SG lebende K.________ nach\neinem Umzug (Variante A) eine grössere Bedeutung für E.________ erhalten\nwürde. Während in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners (S. 21, Ziff.\n76) geltend gemacht wurde, dass K.________ mit der Beschwerdeführerin in\neiner Liebesbeziehung stehe, bestritt die Beschwerdeführerin vor Gericht, dass\nsie einen Lebenspartner habe. Sie führte dazu aus, dass es sich bei K.________\n\"um eine therapeutische Person\" handle, \"mit der wir uns sehr gut verstehen,\nalso besteht auch eine gewisse Freundschaft; er kommt zu uns nach Hause, weil\ner so arbeitet. Er geht zu den Leuten und therapiert dort diese (…)\". In diesem\nZusammenhang fällt auf, dass die Kindsmutter eine (vage gebliebene)\n\"therapeutische Behandlung von E.________ durch K.________\" (dessen\nFähigkeiten und Ausbildungen nicht näher umschrieben wurden) klar befürwortet,\nhingegen eine von E.________ bei O.________ (anerkannte Puppentherapeutin\nin H.______ SZ, was gerichtsnotorisch ist) begonnene Therapie nach der ersten\nSitzung gestoppt hat (vgl. die vorinstanzliche Aktennotiz vom 6.11.2015), was im\ngesamten Kontext hinsichtlich des Verhaltens der Kindsmutter einen\nbefremdenden Eindruck hinterlässt.\n\n3.1 Zusammenfassend ist von einem Grenzfall auszugehen, in welchem der\nKESB als Erstinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. In\neiner solchen Konstellation kann es nicht darum gehen, dass das Gericht sein\neigenes Ermessen anstelle jenes der KESB setzt, zumal letztere in fachlicher\nHinsicht interdisziplinär zusammengesetzt ist, näher bei der Sache ist und\ninsgesamt mehr Kontakte mit den Eltern hatte. In diesem Sinne ist der\nvorinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten vertretbar und nicht zu\nbeanstanden.\n\n3.2 An diesem Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen der\nBeschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der\nEinwand in der Beschwerdeschrift (S. 8 oben), wonach der Kindsvater anlässlich\neiner Besprechung vom 27. Juli 2016 erwähnt habe, ebenfalls einen Umzug nach\nG.________ SG in Betracht zu ziehen, da im Rahmen der mündlichen\nVerhandlung unter Hinweis auf die in I._____ SZ ausgeübte\nUnternehmenstätigkeit (mit 35 Angestellten, inkl. Teilzeitangestellte) ein solcher\nUmzug des Kindsvaters nachvollziehbar dementiert wurde. Dass in der aktuellen\nSituation, in welcher sich die Eltern derzeit befinden, gegenseitig Vorwürfe fallen,\nwurde in der Beschwerdeschrift (S. 8 unten) zutreffend festgehalten. Indes\nvermögen solche Vorwürfe weder die eine noch die andere Variante (A oder B)\nzu begünstigen. Anzufügen ist, dass − nachdem das Beschwerdeverfahren\nentschieden ist − es für das Kindswohl offenkundig das Beste ist, wenn die Eltern\n\n16\nwieder zu einer konstruktiven Zusammenarbeit zurückfinden (ohne gegenseitige\nVorwürfe).\n\nNicht zu hören ist sodann der Einwand in der Beschwerdeschrift (S. 9), dass drei\nWochenenden beim nicht obhutsberechtigten Elternteil \"für E.________ keine\ngute Lösung\" sei, da dies \"ihn innerlich zerreissen\" würde, weil er sinngemäss\nkaum Chancen hätte, ein soziales Netz am Schulstandort aufzubauen. Dieser\nEinwand übersieht, dass der Aufbau eines sozialen Netzes auch während der\nSchulwochen erfolgt und überdies an einem Wochenende pro Monat (am\nSchulstandort) gepflegt werden kann. Dass E.________ die regelmässige\nTeilnahme in einem Sportverein erschwert wird, ist − soweit die Eltern eines\ngemeinsamen Kindes nicht in der gleichen Region wohnen und entsprechende\nBesuchszeiten anfallen − letztlich als Faktum bzw. als Nebenfolge der\nNiederlassungsfreiheit der Eltern hinzunehmen.\n\n"}