{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-156_2016-11-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c84dbd9775a3905a2771b9f57ab837f7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-156_2016-11-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_156_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f277c29f9f05eb9fcb5a8f3de3415b89f171d20f892f1152628b8b6936f8d0bd89d38762046bf0f7c9665e5da4fdc84b06d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f277c29f9f05eb9fcb5a8f3de3415b89f171d20f892f1152628b8b6936f8d0bd89d38762046bf0f7c9665e5da4fdc84b06d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_156", "Checksum": "6086c6e5dea6c70bb19810b8cf932306"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 23.11.2016 III 2016 156\nRegeste:\nZGB (Art. 301a Abs. 2 ZGB, Aufenthaltsort des Kindes) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht\n\n2.2.3 Sodann hat der Kindsvater nach der Aktenlage den Tatbeweis erbracht,\ndass er willens und in der Lage ist, seine Erwerbstätigkeit als Unternehmer und\nLeiter von drei eigenen Firmen mit den Anforderungen einer adäquaten und\nzeitlich umfangreichen Kindesbetreuung zu vereinbaren. Von Bedeutung ist\ndabei, dass der Kindsvater (\"als eigener Chef\") seine Arbeitszeiten den\nUnterrichts-zeiten des Kindes (und den Betreuungszeiten durch die Kindsmutter)\nanpassen kann, dass er zudem (glaubhaft) für sich zur Entlastung einen\ntechnischen und einen kaufmännischen Geschäftsführer bzw. entsprechende\nStellvertreter eingestellt hat und dass er im Bedarfsfall auch noch auf die\nUnterstützung durch Personen aus seinem persönlichen Umfeld zählen kann\n(wozu namentlich seine beiden Schwestern als Tanten von E.________ [eine\ndavon als Patin des Kindes bzw. mit Kindern im Alter von 7 und 10 Jahren,\n._____ und ._____] sowie seine mit eigenem Haushalt im M._____ SZ lebende\nLebenspartnerin [mit 2 Töchtern im Alter von 7 und 10 Jahren, ._____ und\n.______] gehören).\n\n2.2.4 Die Kindsmutter hat sinngemäss vorgebracht, dass sie nach dem\ngeplanten Umzug nach G.________ SG und mithin in die Region, wo sie\naufgewachsen ist, ihre Erwerbstätigkeit als Osteopathin/ Craniosacral-\nTherapeutin durch eine eigene Praxis in der Wohnung so auszuüben\nbeabsichtige, dass sie Patienten während der Unterrichtszeiten von E.________\nbehandeln würde. Im Bedarfsfalle könne sie durch ihre in N.______ SG lebende\nMutter sowie durch ihre in G.________ SG wohnende Schwester (mit 3 Kindern\nim Alter von 8, 10 und 12 Jahren) unterstützt werden.\n\n13\n2.2.5 Bei dieser Sachlage kann − vor dem geplanten Umzug − in Anbetracht des\nseit längerem gelebten alternierenden Betreuungsmodells in Bezug auf die\nbeiden Elternteile nicht von einer einzigen Hauptbezugsperson gesprochen\nwerden. Vielmehr weist E.________ aktuell grundsätzlich zwei\nHauptbezugspersonen auf, welche sich bislang die Betreuung des gemeinsamen\nKindes nach der Aktenlage in beeindruckender Weise geteilt haben, was\nAnerkennung verdient.\n\n2.2.6 Anzufügen ist, dass auch die von einer Delegation der Vorinstanz (2\nFachfrauen) durchgeführte Befragung des Kindes (vom 5.4.2016) ergab, dass\nE.________ zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung pflegt. Sodann hielt die\nprotokollführende Fachperson als Eindruck dieser Kindesanhörung u.a. fest:\n(…) Dass die zwei Beziehungen von unterschiedlicher Qualität sind, ist schon\naufgrund der unterschiedlichen Rollen von Vater und Mutter nicht verwunderlich.\nE.________ teilt mit beiden Elternteilen andere Interessen und Erfahrungen. Mit\ndiesen zwei unterschiedlichen Erfahrungs- und Lebenswelten kann er, gerade\naufgrund seiner Reife, jedoch sehr gut umgehen.\nAuch wenn aufgrund des Alters von E.________ selten von einer tiefen\nVerwurzelung gesprochen werden kann, weisen seine Erzählungen über sein\nUmfeld (Grosseltern, Cousins, ._____, .______, ._____ und ._____) auf eine\ngewisse Verwurzelung hin.\n\n2.3.1 Nach dem von der Kindsmutter geplanten Umzug verhielte es sich − falls\nE.________ mit der Beschwerdeführerin in die Region von G.________ SG\nziehen würde (Variante A) − wohl so, dass die Kindsmutter zur alleinigen\nHauptbezugsperson für E.________ würde, da sich die gemeinsamen Zeiten des\nKindsvaters mit E.________ grundsätzlich auf die von der Kindsmutter\nvorgeschlagenen Besuchszeiten (vgl. Antrag Ziffer 1 lit. e der Beschwerde: 2\nWochenende pro Monat, gewisse Mittwochnachmittage, Feiertage und 6 Wochen\nFerien) reduzieren würden.\n\n2.3.2 Demgegenüber hat der Kindsvater − im Vergleich zur Kindsmutter − ein\ndeutlich weitergehendes Besuchsrecht offeriert, welches im angefochtenen\nBeschluss übernommen wurde. Konkret ist der Kindsvater damit einverstanden,\ndass die Kindsmutter − falls E.________ nicht mit der Mutter nach G.________\nSG ziehen würde, sondern bei geänderter Obhutsregelung beim Vater verbliebe\n(Variante B) − jedes zweite, dritte und vierte Wochenende von Freitagabend\n(18.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr) bei der Mutter verbringen könnte,\nwomit eindeutig ein engerer Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil\ngewährleistet wird (als nach Erwägung 2.3.1 von der Beschwerdeführerin\nzugestanden würde). Mit anderen Worten bietet die dargelegte Regelung mit drei\n\n14\nWochenenden pro Monat beim nicht obhutsberechtigten Elternteil (was\nBestandteil der Variante B bildet) prognostisch bessere Chancen, dass dieser\nzuletzt genannte Elternteil weiterhin vom Kind als eine (von bisher zwei)\nHauptbezugsperson wahrgenommen und erlebt werden kann.\n\n2.3.3 Im Übrigen lässt der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin im\nRahmen der Variante A nicht mit einem erweiterten Besuchsrecht (im Sinne des\nangefochtenen Beschlusses bzw. von Erw. 2.3.2) einverstanden ist, den\nEindruck entstehen, dass die Befürchtung der Vorinstanz, wonach die\nBeschwerdeführerin Tendenzen zeige, E.________ seinem Vater mit dem\nUmzug zu entziehen oder zumindest den persönlichen Umgang zu erschweren,\nnicht von der Hand zu weisen sind. Diese angesprochene Befürchtung betrifft\nkonkret auch die bislang nach der Aktenlange regelmässigen Kontakte und\ngemeinsamen Zeiten mit den Töchtern der Lebenspartnerin des\nBeschwerdegegners (._____ und .______) sowie den Kindern der Tante\n(Schwester des Beschwerdegegners, Cousin ._____ und Cousine ._____).\n\n"}