{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-156_2016-11-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c84dbd9775a3905a2771b9f57ab837f7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-156_2016-11-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_156_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f277c29f9f05eb9fcb5a8f3de3415b89f171d20f892f1152628b8b6936f8d0bd89d38762046bf0f7c9665e5da4fdc84b06d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f277c29f9f05eb9fcb5a8f3de3415b89f171d20f892f1152628b8b6936f8d0bd89d38762046bf0f7c9665e5da4fdc84b06d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_156", "Checksum": "6086c6e5dea6c70bb19810b8cf932306"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 23.11.2016 III 2016 156\nRegeste:\nZGB (Art. 301a Abs. 2 ZGB, Aufenthaltsort des Kindes) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht\n\n1.4 Das Bundesgericht hat die Kriterien, welche beim Entscheid über die\nFragestellung, ob bei getrennt lebenden Eltern bezüglich Kinderbetreuung das\nModell der sogenannten alternierenden Obhut in Frage kommt (oder nicht), im\nPräjudiz 5A_991/2015 vom 29. September 2016 wie folgt umschrieben. Zunächst\nist die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne,\ndass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn\nbeide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut\norganisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt\ndie praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern\nfähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und\nzu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer\nalternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne\nweiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden,\ndie einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur\ndort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden\nFeindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht\nzusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer\nalternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen\nwürden, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Zu berücksichtigen ist\nferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den\n\n11\nWohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der\nbisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne\nfällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor\nihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die\nMöglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes,\nseine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in\nein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile 5A_46/2015 vom 26.5.2015 Erw. 4.4.2\nund 4.4.5; 5A_345/2014 vom 4.8.2014 Erw. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes\nist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der\nBetreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der Richter, der den Sachverhalt\nvon Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.\n446 ZGB), wird im konkreten Fall entscheiden müssen, ob und gegebenenfalls in\nwelcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen\ndes Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese\nseinem wirklichen Wunsch entsprechen. Während die alternierende Obhut in\njedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren\nBeurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten\nUmständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das\nKriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung\ndes Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es\nhingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld\ngrosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient\nbesondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische\nEntfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation\nerfordert. Zusammenfassend ist letztlich ausschlaggebend, ob die Betreuung zu\nungefähr gleichen Teilen aufgrund der konkreten Umstände mit dem Kindeswohl\nvereinbar ist. Dabei hat die urteilende Behörde gestützt auf die festgestellten\nTatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte\nPrognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung\naller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. zit. Urteil\n5A_991/2015 vom 29.9.2016 Erw. 4.2 in fine).\n\n2.1.1 Die Fragestellung, ob das Kindeswohl im konkreten Fall besser gewahrt\nwürde, wenn E.________ mit der wegzugswilligen Kindsmutter mitginge (=\nsinngemässer Standpunkt der Beschwerdeführerin, nachfolgend mit Variante A\numschrieben), oder − nach Umteilung der Obhut − beim Kindsvater verbliebe (=\nsinngemässer Standpunkt des Beschwerdegegners, nachfolgend mit Variante B\numschrieben), lässt sich nicht leicht beantworten. Je nachdem, wie die einzelnen\nAspekte und Argumente gewichtet werden, überwiegt der eine oder der andere\nStandpunkt.\n12\n2.1.2 Die gerichtliche Würdigung der konkreten Vorbringen und Umstände zeitigt\ndie nachfolgend dargelegten Ergebnisse.\n\n2.2.1 Im vorliegenden Fall fällt vorab auf, dass seit über zwei Jahren ein\nalternierendes Betreuungsmodell gelebt wurde, bei welchem das (aktuell 5 ⅔-\njährige) Kind regelmässig in erheblichem Umfang durch den Vater betreut wird,\nauch wenn die Betreuungszeiten der Mutter etwas länger sind (vgl. Ingress lit. B,\nwobei zu den wöchentlichen Betreuungszeiten noch grundsätzlich sechs Wochen\nFerien beim Vater hinzukommen, vgl. die Auflistung in der Eingabe vom\n29.9.2016, S. 5f. Ziff. 13).\n\n2.2.2 Dieses seit längerer Zeit funktionierende alternierende Betreuungsmodell\nuntermauert grundsätzlich die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile. Dies wurde\nauch im Rahmen der mündlichen Befragung vor Gericht bestätigt.\n\n"}