{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-156_2016-11-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c84dbd9775a3905a2771b9f57ab837f7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-156_2016-11-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_156_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f277c29f9f05eb9fcb5a8f3de3415b89f171d20f892f1152628b8b6936f8d0bd89d38762046bf0f7c9665e5da4fdc84b06d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f277c29f9f05eb9fcb5a8f3de3415b89f171d20f892f1152628b8b6936f8d0bd89d38762046bf0f7c9665e5da4fdc84b06d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_156", "Checksum": "6086c6e5dea6c70bb19810b8cf932306"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 23.11.2016 III 2016 156\nRegeste:\nZGB (Art. 301a Abs. 2 ZGB, Aufenthaltsort des Kindes) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht\n\n1.2.6 Hinsichtlich der Thematik, nach welchen Grundsätzen die Frage der\nWegzugsbewilligung durch das Gericht oder die zuständige Behörde zu\nentscheiden sei, hat das Bundesgericht im erwähnten Präjudiz 5A_581/2015\nzunächst auf die (zur Publikation bestimmten) Urteile 5A_450/2015 vom\n11.3.2016 (Erw. 2.3-2.8) und 5A_945/2015 vom 7.7.2016 (Erw. 4.2-4.4)\nhingewiesen sowie dazu ausgeführt, dass beide Entscheide zu einem Wegzug\ndes Kindes ins Ausland ergingen, dennoch aber die zentralen Erwägungen\ngleichermassen auch für die binnenstaatliche Verlegung des Aufenthaltsortes\nvon Kindern unter gemeinsamem Sorgerecht relevant seien. Die\nbundesgerichtliche Kernerwägung geht dahin, dass die im Ständerat\neingebrachte und angesichts der verabschiedeten Fassung von Art. 301a Abs. 2\nZGB vom Gesetzgeber bewusst getroffene Wertung, die Niederlassungs- bzw.\ndie Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren, den Ausgangspunkt für die\nAuslegung der Norm bildet. Es ist mithin nicht nach den Motiven für den\nelterlichen Wegzug zu forschen, sondern von dieser Prämisse auszugehen.\nDementsprechend lautet die vom Gericht oder der Kindesschutzbehörde zu\nbeantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide\nElternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende\n9\nFragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem\nwegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden\nElternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert (siehe Urteil\n5A_450/2015 vom 11.3.2016 Erw. 2.6).\n\nDie Antwort auf die genannte Frage hat sich nicht an der Interventionsschwelle\nder Kindesgefährdung, sondern an der Maxime des Kindeswohls auszurichten\n(Urteil 5A_450/2015 vom 11.3.2016 Erw. 2.6 und 2.7) und sie kann weder\nlosgelöst vom bisher gelebten (Urteil 5A_450/2015 vom 11.3.2016 Erw. 2.7 und\n2.9) noch losgelöst vom zukünftig zur Debatte stehenden Betreuungsmodell\ngefunden werden (Urteil 5A_450/2015 vom 11.3.2016 Erw. 2.6 und 2.8). Das\nbisherige Betreuungsmodell bildet, unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse, den\nAusgangspunkt der Überlegungen. Ist das Kind von beiden Elternteilen in\nähnlichem Umfang betreut worden und sind auch weiterhin beide Teile dazu\nbereit, ist die Ausgangslage gewissermassen neutral und ist anhand weiterer\nKriterien zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt. War\nhingegen der umzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten\nBetreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, wird es\ntendenziell zum besseren Wohl des Kindes sein, wenn dieses mit dem\nbetreffenden Elternteil umzieht. Massgeblich sind stets die Umstände des\nEinzelfalles, wozu namentlich auch das Alter des Kindes gehört (für die einzelnen\nKriterien und alle weiteren Ausführungen vgl. Urteil 5A_450/2016 vom 11.3.2016\nErw. 2.7, welches zu einem internationalen Wegzug ergangen, aber\ngleichermassen auf den landesinternen Umzug zu übertragen ist). Sodann\nbesteht eine enge Interdependenz zwischen\ndem zukünftigen Betreuungskonzept und der Bewilligung des Umzuges (Urteil\n5A_450/2015 vom 11.3.2016 Erw. 2.6).\n\n1.3 Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des\nKindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der\nObhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages; können sie sich\nnicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (Art. 301a\nAbs. 5 ZGB).\n\nDiese Regelung geht − wie das Bundesgericht im Präjudiz 5A_581/2015 (in\nErwägung 2.6) weiter ausführt − auf einen Vorschlag der ständerätlichen\nKommission zu Art. 301a ZGB zurück, mit welchem nicht nur eine Modifikation\nvon Abs. 2, sondern auch die zusätzliche Aufnahme der Abs. 3 - 5 angeregt\nwurde (vgl. AB 2013 S. 13). Bundesrätin Sommaruga führte im Ständerat zu Abs.\n5 aus, es werde ausdrücklich festgehalten, dass die Eltern in allen Fällen\n(gemeint: welche zustimmungsbedürftig im Sinn von Abs. 2 sind) die\n\n10\nNotwendigkeit der Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut,\ndes persönlichen Verkehrs und des Unterhalts prüfen müssten und ersatzweise\ndas Gericht oder die Kindesschutzbehörde darüber zu entscheiden habe (vgl. AB\n2013 S 14).\n\nAuch das Bundesgericht geht von einer Einheit der Bewilligung des Wegzuges\nund der Prüfung der Anpassung des Eltern-Kind-Verhältnisses aus (vgl. zit.\nPräjudiz 5A_581/2015 Erw. 2.6 mit Verweis auf 5A_450/2015 Erw. 2.8). Ein\ntragfähiger Entscheid über die Frage, ob ausgehend vom Wegzug des einen\nElternteils ein Mitgehen oder ein Verbleib des Kindes beim anderen Elternteil zu\nseinem besseren Wohl sei, könne nur getroffen werden, wenn eine Vorstellung\ndarüber bestehe, in welche Umgebung der Umzug erfolgen soll und wie das\nzukünftige Betreuungs- bzw. Besuchskonzept einerseits bei einem Mitgehen des\nKindes und andererseits bei einem Verbleib beim anderen Elternteil aussehen\nwürde. Es müssten die Konturen des Wegzuges feststehen, weil die Zustimmung\noder\nVerweigerung durch den anderen Elternteil bzw. durch das Gericht oder die\nKindesschutzbehörde auf konkreten Grundlagen basieren müsse (vgl. zit. Urteil\n5A_581/2015 Erw. 2.6 mit Verweis auf 5A_450/2015 Erw. 2.8).\n\n"}