{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-156_2016-11-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c84dbd9775a3905a2771b9f57ab837f7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-156_2016-11-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_156_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f277c29f9f05eb9fcb5a8f3de3415b89f171d20f892f1152628b8b6936f8d0bd89d38762046bf0f7c9665e5da4fdc84b06d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f277c29f9f05eb9fcb5a8f3de3415b89f171d20f892f1152628b8b6936f8d0bd89d38762046bf0f7c9665e5da4fdc84b06d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_156", "Checksum": "6086c6e5dea6c70bb19810b8cf932306"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 23.11.2016 III 2016 156\nRegeste:\nZGB (Art. 301a Abs. 2 ZGB, Aufenthaltsort des Kindes) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht\n\nDemgegenüber stünden die weiteren Komponenten der elterlichen Sorge eher im\nHintergrund. Die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten lasse sich meist auch\nauf eine gewisse Distanz wahrnehmen. Noch mehr treffe dies auf die\nVermögensverwaltung für das Kind zu, welche in der Regel keine örtliche Nähe\nerfordere. Auch die Komponente der Entscheidungsbefugnis im Sinn eines\n7\nMitentscheidungsrechts bei zentralen Fragen der Lebensplanung des Kindes\nlasse sich angesichts der heutigen Kommunikationsmittel problemlos über\ngrössere Distanzen hinweg ausüben (vgl. Gloor/Schweighauser, Die Reform des\nRechts der elterlichen Sorge - eine Würdigung aus praktischer Sicht, in:\nFamPra.ch 2014, S. 21), soweit zwischen den Eltern die Kommunikation\neinigermassen funktioniert. In diesem Sinn hat das Bundesgericht in einem\nneulich publizierten Entscheid dem im Zusammenhang mit einem Wegzug von\nMutter und Kind nach Katar gestellten Begehren um Alleinzuteilung der\nelterlichen Sorge nicht stattgegeben (vgl. BGE 142 III 1).\n\nNach dem Gesagten sind nach diesem Präjudiz des Bundesgerichts die\n\"erheblichen Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge\" in erster\nLinie im Zusammenhang mit dem vor dem Umzug konkret gelebten\nBetreuungsmodell zu sehen, während bei anderen Komponenten der elterlichen\nSorge \"erhebliche Auswirkungen\" zwar denkbar sind, aber nicht im Vordergrund\nstehen. Massgebend ist mithin im Regelfall, ob sich das bisherige\nBetreuungsmodell in unveränderter Form bzw. mit geringen Anpassungen\nweiterführen lässt oder ob dies aufgrund des Umzuges nicht der Fall ist (vgl. zit.\nUrteil 5A_581/2015 vom 11.8.2016, Erw. 2.4.1 mit Verweis auf\nSchwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 301a ZGB; leicht\nabweichend: Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in:\nJusletter vom 11. August 2014, Rz. 80).\n\n1.2.5 Hinsichtlich der zweiten Fragestellung (siehe oben, Erwägung 1.2.3) erwog\ndas Bundesgericht im erwähnten Präjudiz, dass der nationalrätliche\nMehrheitsantrag, wonach Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB um den \"persönlichen\nVerkehr\" zu erweitern sei, in der parlamentarischen Debatte als \"strengere\nFormulierung\" angesehen (Markwalder, AB 2012 N 1652) und damit begründet\nwurde, dass das Besuchsrecht des anderen Elternteils durch den Wechsel des\nAufenthaltsortes des Kindes nicht de facto vereitelt werden dürfe (Schwander,\nAB 2012 N 1653).\n\nDaraus folgerte das Bundesgericht, die Mehrheit des Parlamentes habe die\nBestimmung dahingehend erweitern wollen, dass zusätzlich auch bei erheblichen\nAuswirkungen des Wegzuges auf das Besuchsrecht die Zustimmung des\nanderen Elternteils erforderlich sein sollte. Der Gesetzgeber habe damit\noffensichtlich das klassische Besuchsrechtsmodell vor Augen gehabt, bei\nwelchem grundsätzlich der eine Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt\nund die Obhut inne hat, während der andere Elternteil im Rahmen des\nBesuchsrechts Kontakt mit dem Kind pflegen kann (Art. 273 Abs. 1 ZGB).\n\n8\nDer Inhalt des Sorgerechts konzentriere sich beim besuchsberechtigten Elternteil\nauf die Komponente der Entscheidungsbefugnis im Sinn eines\nMitentscheidungsrechts bei zentralen Fragen der Lebensplanung des Kindes\nsowie allenfalls auf vertretungs- und vermögensrechtliche Fragen. Folglich\nwürden beim Besuchsrechtsmodell, welches bei nie eingegangenem oder\naufgehobenem gemeinsamem Haushalt auch heute noch vorherrschend sei, in\nder Regel nicht gleichzeitig für beide der in Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB genannten\nTatbestandsvarianten \"erhebliche Auswirkungen\" vorliegen. Die Konjunktion\n\"und\" würde deshalb zum sinnwidrigen Ergebnis führen, dass beim\nBesuchsrechtsmodell auch der Wegzug an einen entlegenen Ort innerhalb der\nLandesgrenzen nicht zustimmungsbedürftig wäre. Die gesetzgeberische Absicht,\ndurch eine Erweiterung des Gesetzeswortlautes genau dies zu verhindern, hätte\nsprachlich die Konjunktion \"oder\" erfordert. Damit die Intention des Gesetzgebers\nnicht in ihr Gegenteil verkehrt werde, müsse Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB mithin\ndahingehend teleologisch reduziert werden, dass die Konjunktion \"oder\" in die\nBestimmung zu lesen sei und somit alternativ die eine oder andere\nTatbestandsvariante (erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen\nSorge oder erhebliche Auswirkungen auf den persönlichen Verkehr) den\nWechsel des Aufenthaltsortes des Kindes zustimmungsbedürftig mache (vgl. zit.\nUrteil 5A_581/2015 Erw. 2.42. mit Verweis auf Gloor/Schweighauser, a.a.O. S.\n22).\n\n"}