{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-156_2016-11-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c84dbd9775a3905a2771b9f57ab837f7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-156_2016-11-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_156_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f277c29f9f05eb9fcb5a8f3de3415b89f171d20f892f1152628b8b6936f8d0bd89d38762046bf0f7c9665e5da4fdc84b06d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f277c29f9f05eb9fcb5a8f3de3415b89f171d20f892f1152628b8b6936f8d0bd89d38762046bf0f7c9665e5da4fdc84b06d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_156", "Checksum": "6086c6e5dea6c70bb19810b8cf932306"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 23.11.2016 III 2016 156\nRegeste:\nZGB (Art. 301a Abs. 2 ZGB, Aufenthaltsort des Kindes) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht\n\n 5\nNationalrat stimmte der ständerätlichen Fassung schliesslich zu (AB 2013 N\n704).\n\n1.2.3 Das Bundesgericht stellte im erwähnten Präjudiz 5A_581/2015 folgende\nFragen hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs der \"erheblichen\nAuswirkungen\": Zum einen fragte sich das Bundesgericht, auf welche\nKomponenten der elterlichen Sorge sich die \"erheblichen Auswirkungen\" in der\nersten Tatbestandsvariante beziehen (siehe dazu nachfolgend Erwägung 1.2.4).\nZum andern stellte sich das Bundesgericht die Frage, ob es dem wirklichen\nWillen des Gesetzgebers entspreche, wenn die \"erheblichen Auswirkungen\"\naufgrund der Verwendung der Konjunktion \"und\" (statt \"oder\") kumulativ im\nZusammenhang mit zwei Tatbestandsvarianten gegeben sein müssen (siehe\ndazu nachfolgend Erwägung 1.2.5).\n\n1.2.4 Wie das Bundesgericht in Erwägung 2.4.1 des zit. Urteils 5A_581/2015\nweiter ausführt, bezog sich die Botschaft des Bundesrates noch auf den im\nEntwurf vorgeschlagenen Wortlaut, gemäss welchem die \"erheblichen\nAuswirkungen\" auf die \"Ausübung der elterlichen Sorge durch den anderen\nElternteil\" beschränkt und folglich solche im Zusammenhang mit der Ausübung\ndes Besuchsrechts belanglos gewesen wären. Das Besuchsrecht sei nämlich\nkeine Komponente der elterlichen Sorge. Es stehe den Eltern vielmehr um ihrer\nPersönlichkeit willen zu (BGE 122 III 404 Erw. 3a S. 406; 123 III 455 Erw. 3b S.\n451; Bundesgerichtsurteile 5C.250/2005 vom 3.1.2006 Erw. 3.1.1; 5C.298/2006\nvom 21.2.2007 Erw. 2.2) und knüpfe gesetzlich gerade daran, dass die elterliche\nSorge dem anderen Elternteil nicht oder jedenfalls nicht zusammen mit der\nObhut zustehe (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Entgegen dem, was die Botschaft\ninsinuiere − es lägen dann keine erheblichen Auswirkungen auf die\nWahrnehmung der elterlichen Sorge vor, wenn die Eltern nicht in der gleichen\nGemeinde lebten und sich der Reiseweg durch den Umzug nur geringfügig\nverlängere oder sogar verkürze (BBl 2011 9107) − wäre deshalb beim\nBesuchsrechtsmodell der Umzug selbst an einen entlegenen Ort innerhalb der\nSchweiz nicht zustimmungsbedürftig gewesen. Dies habe die vorberatende\nKommission des Nationalrates erkannt, weshalb sie eine entsprechende\nAusdehnung von Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB durch Schaffung einer zweiten\nTatbestandsvariante vorgeschlagen habe, welche schliesslich Gesetz geworden\nsei.\n\nDie \"erheblichen Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge\" könnten\nsich nicht in jeweils gleichem Mass auf sämtliche Komponenten des\nSorgerechtes beziehen, zu welchen namentlich die Entscheidungsbefugnis in\nzentralen Fragen der Lebensplanung (d.h. insbesondere Grundfragen der\n6\nErziehung, Art. 302 Abs. 1 ZGB, Religionszugehörigkeit, Art. 303 ZGB,\nNamensgebung, Art. 301 Abs. 4 ZGB, allgemeine und berufliche Ausbildung, Art.\n302 Abs. 2 ZGB, und weitere Punkte wie medizinische Eingriffe, Ausübung von\nHochleistungssport etc., vgl. BGE 136 III 353 Erw. 3.2 S. 357), die Vertretung\ndes Kindes (Art. 304 ZGB), die Vermögensverwaltung für das Kind (Art. 318 Abs.\n1 ZGB) und aufgrund der Sorgerechtsnovelle das Aufenthaltsbestimmungsrecht\n(Art. 301a Abs. 1 ZGB) gehören. Zwar sei dieses ganze Bündel an Rechten bei\ngemeinsamer elterlicher Sorge an sich gemeinsam auszuüben. Gerade für die\nKomponente des Aufenthaltsbestimmungsrechts gelte dieser Grundsatz aber\ninsofern nur begrenzt, als der binnenstaatliche Umzug nach der Regelung in Art.\n301a Abs. 2 lit. b ZGB nicht in jedem Fall zustimmungsbedürftig ist, obwohl die\nAusübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei einem Umzug in das\nNachbardorf nicht anders beschlagen sei als einem Umzug an einen entfernten\nOrt.\n\nDie \"erheblichen Auswirkungen\" könnten sich folglich nur auf anderweitige\nKomponenten der elterlichen Sorge beziehen, und auch hier vernünftigerweise\nnur auf solche, welche im jeweiligen Einzelfall in direkter Abhängigkeit zur\nDistanz und den konkreten Umständen des Wegzuges betroffen seien. In erster\nLinie sei an den Fall zu denken, dass nicht bloss ein Besuchsrecht ausgeübt,\nsondern ein Betreuungsanteil wahrgenommen werde. Am extremsten äussere\nsich dies beim Modell der ungefähr zu gleichen Teilen ausgeübten alternativen\nObhut, welche je nach konkreter Ausgestaltung und Alter des Kindes bereits ab\neiner geringen Distanz illusorisch werde. Indes könne die Schwelle zu\n\"erheblichen Auswirkungen bei der Ausübung der elterlichen Sorge\" auch bei\nasymmetrischen Betreuungsanteilen relativ bald erreicht sein, jedenfalls wenn\nmit der Betreuung ein Bringen und Abholen des Kindes von der Krippe oder\nSchule verbunden sei. Dabei komme es wie gesagt immer auf den Einzelfall an.\nJe nach Betreuungsmodell (einschliesslich der Frage der teilweisen Betreuung\ndurch Grosseltern etc.), Anzahl, Alter und konkreten Bedürfnissen der Kinder\nsowie zeitlicher Flexibilität der Eltern u.ä.m. würden die konkreten Umstände des\nWegzuges, insbesondere die Frage der Entfernung, kleinere oder grössere\nAuswirkungen haben, welche eine Zustimmungsbedürftigkeit für die Veränderung\ndes Aufenthaltsortes des Kindes auslösen würden, sobald sie die Schwelle der\n\"Erheblichkeit\" überschreiten.\n\n"}