{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-156_2016-11-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c84dbd9775a3905a2771b9f57ab837f7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-156_2016-11-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_156_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f277c29f9f05eb9fcb5a8f3de3415b89f171d20f892f1152628b8b6936f8d0bd89d38762046bf0f7c9665e5da4fdc84b06d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f277c29f9f05eb9fcb5a8f3de3415b89f171d20f892f1152628b8b6936f8d0bd89d38762046bf0f7c9665e5da4fdc84b06d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_156", "Checksum": "6086c6e5dea6c70bb19810b8cf932306"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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A.________ sei zu erlauben, den Aufenthaltsort von E.________ nach\nG.________ SG zu verlegen.\n\nb. Die Eltern C.________ und A.________ sollen die gemeinsame elterliche\nSorge über E.________ behalten.\n\n3\nc. E.________ sei unter der alleinigen Obhut von A.________ (gemäss Ziff.\n1.2.1 des Unterhaltsvertrages vom 7./29.6.2012) zu belassen.\n\nd. Die Aufteilung der Betreuungsanteile sei nach wie vor (und gemäss Ziff.\n1.2.2 Abs. 1 des Unterhaltsvertrages vom 7./29.6.2012) unter\nBerücksichtigung der tatsächlichen Lebensverhältnisse sowie unter\nRücksichtnahme der Bedürfnisse und Meinung von E.________ unter den\nEltern zu regeln.\n\ne. Für den Streitfall sei C.________ (und in Abänderung von Ziff. 1.2.2\nAbsatz 2 des Unterhaltsvertrags vom 7./29.6.2012) zu berechtigen,\nE.________ auf eigene Kosten wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen:\n jeweils am 1. und 3. Wochenende des Monats von Freitag 18.00 Uhr\nbis Sonntag 18.00 Uhr;\n sofern E.________ am Nachmittag schulfrei hat und nicht durch eine\nFreizeitaktivität (bspw. Fussball) blockiert ist, in den ungeraden\nKalenderwochen am Mittwoch von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr;\n während sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr, die Ferienwünsche\nsind drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen;\n in jedem geraden Kalenderjahr von Karfreitag um 10.00 Uhr bis\nOstermontag um 18.00 Uhr und in jedem ungeraden Kalenderjahr\njeweils von Pfingstsamstag um 10.00 Uhr bis Pfingstmontag um 18.00\nUhr und am 31.12. um 10.00 Uhr bis 2.1. um 18.00 Uhr;\n an Weihnachten vom 24.12. von 17.00 Uhr bis 25.12. um 11.00 Uhr.\n\n2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen beider Instanzen seien der Vorinstanz\nund C.________ aufzuerlegen.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2016 stellte die KESB Innerschwyz\nden Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der\nBeschwerdeführerin.\n\nC.________ beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2016, die\nBeschwerde sei abzuweisen und der KESB-Beschluss sei zu bestätigen. Zudem\nsei der Beschwerde vom 2. August 2016 die aufschiebende Wirkung zu\nentziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nBeschwerdeführerin.\n\nF. Am 26. Oktober 2016 fand die von der Beschwerdeführerin beantragte\nmündliche Verhandlung statt. Zu den Ergebnissen der gerichtlichen Befragung\nkonnten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner im Rahmen der\nmündlichen Replik/Duplik Stellung nehmen, wobei die Parteien an ihren\nRechtsbegehren festhielten.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n4\n1.1 Mit dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2013, welches am 1. Juli 2014 in Kraft\ngetreten ist, wurde die elterliche Sorge und in diesem Zusammenhang auch das\nAufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich der Kinder einer Revision unterzogen\nund neu geregelt. Das neue Recht statuiert als allgemeinen Grundsatz die\ngemeinsame elterliche Sorge, welche das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort\ndes Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern die elterliche\nSorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes\nverlegen, so bedarf dies im Inlandverhältnis der Zustimmung des andern\nElternteils oder der Entscheidung des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde,\nwenn der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die\nAusübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den\nanderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB).\n\n1.2.1 Was die Frage der \"erheblichen Auswirkungen\" anbelangt, hat das\nBundesgericht in einem Präjudiz vom 11. August 2016 u.a. sinngemäss\nausgeführt, dass beim klassischen Besuchsrechtsmodell (mit alleiniger\nBetreuung und Obhut des Kindes durch die Kindsmutter und Ausübung des\nBesuchsrechts durch den Kindsvater üblicherweise an jedem zweiten\nWochenende) ein neuer Aufenthaltsort des Kindes mit neu einer Distanz von\nrund 100 km i.d.R. (wenn keine besondere Situation gegeben sei) gut bewältigt\nwerden könne (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_581/2015 vom 11.8.2016 Erw. 2.3,\nzur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Anders verhalte es sich\nhingegen, wenn vor dem geplanten Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes\neine alternierende Obhut des Kindes zwischen den Eltern Anwendung fand.\nDazu hat das Bundesgericht im erwähnten Präjudiz u.a. was folgt erwogen (siehe\ndie nachfolgenden Erwägungen).\n\n1.2.2 In Erwägung 2.4 des Präjudizes 5A_581/2015 prüfte das Bundesgericht\nden Wortlaut von Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB und die Fragestellung, ob die\nverabschiedete Fassung dem wirklichen Sinn entspreche, welchen der\nGesetzgeber der Norm zugedacht habe. Gemäss den bundesgerichtlichen\nAusführungen enthielt der bundesrätliche Entwurf vom 17. November 2011 die\nFormulierung \"erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge\ndurch den anderen Elternteil\". Der Nationalrat als behandelnder Erstrat erweiterte\nArt. 301a\nAbs. 2 lit. b ZGB dahingehend, dass sich die erheblichen Auswirkungen \"auf die\nAusübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den\nanderen Elternteil\" zu beziehen haben. Der Ständerat änderte die Norm noch in\nanderer Hinsicht (vgl. Urteil 5A_450/2015 vom 11.3.2016 Erw. 2.4) und der\n\n"}