Der von den Beschwerdeführern Ziff. 1 am 16. August 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- ist diesen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten (Auszahlung an den Rechtsvertreter). 3. Die Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftung) und der Kanton Schwyz haben den beanwalteten Beschwerdeführern Ziff. 1 eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- zu entrichten (insgesamt Fr. 2'000.--).