2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden je zur Hälfte (= Fr. 1'250.--) den Beschwerdegegnern (unter solidarischer Haftung) und dem Kanton Schwyz auferlegt. Die Beschwerdegegner haben ihren Anteil von Fr. 1'250.-- innert 30 Tagen seit Zustellung Entscheid auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Hinsichtlich des Kantonsanteils wird auf die kantonsinterne Verrechnung verzichtet.