Die Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftung) und der Kanton haben zudem den beanwalteten Beschwerdeführern Ziff. 1 eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie der in § 2 enthaltenen Kriterien und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf je Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt (insgesamt Fr. 2'000.--). 22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: