12. Soweit eine Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gilt dies für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_597/2014 vom 1.7.2015 Erw. 6.1; 8C_78/2009 vom 31.8.2010 teilweise publ. in BGE 136 II 393 Erw. 12.1; vgl. VGE III 2015 177 vom 18.2.2016 Erw. 5).